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Satzung

des Kultur- und Heimatvereins Neustadt-Glewe e.V.

 

Satzung des Kultur- und Heimatvereins Neustadt-Glewe e.V. als PDF

 

§1 – Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Kultur- und Heimatverein Neustadt-Glewe e.V. und hat seinen

Sitz in Neustadt-Glewe.

Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kultur- und Heimatverein Neustadt-Glewe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 – Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur, der wissenschaftlichen Erforschung der Regionalgeschichte, des Heimatgedankens, der Heimatpflege und des Brauchtums und der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie Vorträge und Arbeitskreise, durch Bildungsfahrten, Ausstellungen, Theaterbesuche, Konzerte, Dichterlesungen, Wanderungen und sonstige bildende Veranstaltungen verwirklicht.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Pflege der niederdeutschen Sprache, des niederdeutschen Brauchtums sowie die Erforschung der Stadt- und Amtsgeschichte.

Die Arbeit des Vereins soll das kulturelle Leben und das Ansehen der Stadt Neustadt-Glewe fördern.

 

§3 – Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Kultur- und Heimatverein Neustadt-Glewe e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke, die der Satzung entsprechen, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Vereine, Verbände sowie Körperschaften 

werden, die seine Ziele unterstützt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.  Bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung angehört werden.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den Beiträgen befreit werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zeckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger      Bekanntgabe der Tagesordnung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; ebenso haben Vereine, Verbände und Körperschaften je eine Stimme. 

Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

      - die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,

      - die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,

      - die Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand

         berufenem Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss

         zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten,

         Sie werden für drei Jahre gewählt.

      - Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht zwecks

         Genehmigung und Entlastung des Vorstandes 

- Satzungsänderungen,

- Festsetzung und Höhe der Jahresbeiträge,

- Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Beisitzern. 

Der Vorstand ist berechtigt, per Beschluss Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung. 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

Alle Vorstandsmitglieder werden auf einer gemeinsamen Liste von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Es entscheidet die zur Person höchste Stimmzahl der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Unter Leitung des ältesten gewählten Vorstandsmitgliedes werden

      - der(die) Vorsitzende

      - der (die) stellvertretende Vorsitzende und

      - der (die) Schatzmeister(in)

      gewählt.

      Über die konstituierende Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom ältesten Mitglied als Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister zu unterschreiben ist.

Der neu gewählte Vorstand ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes einzutragen. 

Die Wahl ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und im Schaukasten öffentlich mindestens vierzehn Tage auszuhängen.

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach den Grundsätzen dieser Satzung selbständig Aufgaben übernehmen. Zur Lösung bestimmter satzungsgemäßer Aufgaben können Arbeitskreise und Arbeitsgruppen durch den Vorstand gebildet werden. Nach Lösung der Aufgaben können sie wieder aufgelöst werden.

 

§ 9 Satzungsänderung

 

Für die Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde. 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Kultur- und Heimatvereins Neustadt-Glewe e.V. kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereines.

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kultur- und Heimatvereins Neustadt-Glewe e.V. an die Stadt Neustadt-Glewe, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke (gem. § 346 Satz 2 BGB), die der Zielsetzung des Vereins entsprechen, zu verwenden hat.
Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins bzw. dessen Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 11 Inkrafttreten

     

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Neustadt-Glewe, den 12.08.2022

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