1.2 Ersterwähnung und Stadtrecht
Der von Herzog Johann Albrecht I. in seinen Dienst genommene Mathematiker und Baumeister Tilemann Stella. schrieb am 8. Februar 1576 über unsere Stadt:
„Neustadt ist vor Zeiten Glewen genannt worden, imo Gneven. Diß Gnewen ist aber an diesem ort, do die Stadt itsunder liegt, vorzeiten nit gewesen, sondern auf dem Ort, do es noch itsunder auff der alten stadt genant wirdt, liegt hinter dem Stadtvogt hinwegk und auch zum theil uber den Eldegraben und strom. Die statt ist verbrant und wider new gebawet (…).“
Zunächst einige Daten, die wichtig sind für den momentanen Stand der Erkenntnisse zu Alter und Namen unserer Stadt:
- 1167 ernannte der Bayern- und Sachsenherzog Heinrich der Löwe Gunzelin von Hagen zum Grafen von Schwerin. Dieser oder einer seiner Nachfolger gründeten am südlichen Rand der Lewitz einen neuen Ort und nannten ihn Neustadt.
- 1247 trat Pribislav, Fürst von Mecklenburg, Burg und Land Brenz seine Besitzungen links der Elde an den Grafen von Schwerin ab, dessen Territorium so lange bei Neustadt an der Elde seine südliche Grenze erreichte und hier durch eine Burg gesichert war.
- Am 27. September 1248 stellte Graf Gunzelin von Schwerin eine Urkunde „apud Novam Civitatem“ aus. Das ist die erste urkundliche Erwähnung der Stadt Neustadt.
- 1253 wurde in einem Schreiben der Grafen Bernhard und Adolf von Dannenberg an die Stadt Lübeck unsere Neustadt erstmalig „Nova Civitas Chlewa“ genannt.
- Im Dezember 1358 fiel die Grafschaft Schwerin durch Verkauf an den Herzog Albrecht von Mecklenburg. Rat und Bürgerschaft von Neustadt erhielten von den letzten beiden Grafen von Schwerin und von den sächsischen Herzögen als Oberlehnsherren den Befehl, dem neuen Landesherren die gebührende Huldigung zu erweisen.
Zu dieser Problematik äußerte sich der Lehrer und Ortschronist Werner Bahlke im „Neustädter Anzeiger“ Nr. 12 vom 09. Dezember 1992:
„Bemerkenswert ist, dass zu diesem Zeitpunkt [gemeint ist der 27. Sept. 1248] das junge Gemeinwesen schon Stadtrecht hatte, also neben dem Marktrecht schon am Marktplatz in einem Rathaus die städtische Gerichtsbarkeit und Selbstverwaltung. Dass sie planmäßig aus „wilder Wurzel“ angelegt wurde, geht aus späteren Stadtplänen hervor.“
Mit der Verleihung des Stadt- und Marktrechts traten die Städte in eine eigenständige Entwicklung ein, die darin zum Ausdruck kommt, dass eingegangene Verpflichtungen nicht nur durch Unterschriften rechtskräftig beurkundet wurden. Auch machte sich die Anschaffung eines eigenen Stadtsiegels erforderlich.
Rolf Kemner schrieb in seiner „(…) Geschichte der Stadt Neustadt-Glewe …“:
„[Es] gibt Unterschiede zum Stadtrecht der Stadt Parchim. Beim Parchimer Recht zahlt die Stadt an den Landesherren die „Ohrbör“, eine Art von unveränderlicher Grundsteuerpauschale. In Neustadt-Glewe ist eine solche Grundabgabe nicht nachzuweisen.
In der Stadt gab es Hausbesitzer und „Budener“. Von ihnen hatten die Budener kein Bürgerrecht. Noch bis zum Jahr 1918 musste ein Zuziehender einen Bürgerbrief erwerben. In jener Zeit hatte nur der Hausbesitzer mitzusprechen. Laut o.g. Bederegister von 1569 gab es in Neustadt damals 80 Hausbesitzer, also Bürger, und 38 Familien, die in den Buden wohnten. Allerdings muss in den späteren Zeiten auch die Stadt Neustadt-Glewe von der Einzahlung frei gewesen sein. Wahrscheinlich wurden die Steuerrechte durch die Stadt erkauft, wie dies auch von Christa Cordshagen gedeutet wird.“
Noch einen Hinweis zum Schweriner Stadtrecht für Neustadt hat der Verfasser gefunden. In Schwerin und Neustadt hatte die eine Hälfte des Rates die Geldverwaltung, während die andere darüber Rechenschaft abnahm.
In einigen Städten lag die Geldverwaltung ausschließlich in den Händen der Bürgermeister.
Diese Urkunde bestätigt die Existenz unseres Neustadts.
Die bisherige Annahme, dass mit der „Neuen Stadt“ die Schelfstadt bei Schwerin gemeint ist, kann eindeutig verneint werden. Die Schelfstadt Schwerins wurde erst ab 1705 erbaut.
Somit ist die Theorie, der Zusatz Glewe sollte zur damaligen Zeit den Unterschied zur Schweriner Schelfstadt verdeutlichen, hinfällig. Bleibt also die Frage, warum dieses „Glewe“ beigelegt wurde.
In der Erklärung zu dieser Urkunde von 1253 lesen wir u.a.: